ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
1. Unsere Angebote sind immer unverbindlich und verbinden den Verkäufer nicht. Vertreter, Agenten oder ein Jeder, können den Verkäufer nicht verbinden. Der Verkäufer ist nur verbunden nach schriftlicher Bestätigung seinetwegen. Angebote werden immer unter Erntevorbehalt erteilt.
2. Muster sind Typemuster und verbinden den Verkäufer nicht.
3. Lieferung: die Güter werden als geliefert und angenommen betrachtet bei Abfahrt der Güter aus den Lagern des Verkäufers oder aus jedem anderen, vom Verkäufer bestimmten Ort, sogar wenn ein franko Preis berechnet wird. Der Käufer kann sich an diesen Orten immer vertreten lassen. Die Gewichte bei der Abfahrt sind verbindlich.
4. Die Güter reisen immer auf Gefahr des Käufers.
5.a. Augenscheinliche Mängel sollen sofort bei der Lieferung, wie oben erläutert, vom Käufer oder dessen Vertreter dem Verkäufer mitgeteilt werden, in Ermangelung dessen Reklamationen über augenscheinliche Mängel nicht mehr zulässig sind.
b. Verborgene Mängel sollen innerhalb 48 Stunden nach deren Feststellung telegraphisch oder durch Einschreibebrief dem Verkäufer mitgeteilt werden. Diese Reklamationen sind nicht mehr zulässig nach Verarbeitung der Kaufware.
c. Der Verkäufer hat immer das Recht die mangelhafte Kaufware zu ersetzen, wodurch jedes Recht auf weiteren Schadenersatz von Rechts wegen verfällt mit Rucksicht auf den Käufer.
d. Die Haftung des Verkäufers, sowohl für augenscheinliche wie für verborgene Mängel kann nie grösser sein als ein Betrag, der mit dem Rechnungsbetrag übereinstimmt.
e. Der Käufer darf die Kaufware nur an den Verkäufer zurückschicken, vorbehaltlich Zustimmung des Letzteren. Die Zustimmung der Rücksendung beinhaltet keine Anerkennung der Verantwortung des Verkäufers. Die Kosten der Rücksendung sind zu Lasten des Käufers, ausgenommen wenn der Käufer den Mängel der Kaufware ordentlich beweist.
6. Die entsprechende Ausführung wird nicht nur gewährleistet, vorbehaltlich üblicher Abweichungen, und unter anderem der Farbtonabweichung, für die der Verkäufer nicht verantwortlich gemacht werden kann.
7. Lieferfristen werden immer nur annäherungsweise erteilt. Das Oberschreiten dieser Fristen gibt mit Rücksicht auf den Käufer kein Anlass zu Recht auf Schadenersatz oder auf Auflösung des Vertrags. Bei Überschreiten der ausdrücklich vereinbarten Lieferfristen kann der Käufer die Auflösung des Vertrags nur 15 Tage nach ausdrücklicher Aufforderung an den Verkäufer fordern, und ohne einziges anderes Recht als die Auflösung des Vertrags an sich.
8. Krieg, Aufruhr, Streik, Katastrophen, Wetterverhältnisse, Unfälle, Misserfolge im Anbau und alle Ursachen, welche die Behinderung der Bevorratung, der Produktion und/oder der Transportmittel des Verkäufers zur Folge haben könnten, sind ohne weiters Fälle höherer Gewalt, welche die Verspätung oder die Interbrechung der Lieferzeiten oder sogar die teilweise oder vollständige Unterbrechung oder Bruch des Vertrags rechtfertigen, ohne dass der Käufer seinen Auftrag stornieren oder irgendwelchen Schadenersatz fördern darf.
9. Bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der zukünftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch der Saldoforderung aus laufender Rechnung, sowie bis zur Einlösung der dafür hingegeben Wechsel und Schecks, bleibt die Ware Eigentum des Verkäufers. Ein Eigentumserwerb des Käufers gem. $ 950 BGB im Falle der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen durch den Käufer für den Verkäufer. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten Waren. Erwirbt im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren der Käufer das Alleineigentum nach $$ 947 Abs. 2,948 BGB, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentumsrecht des Käufers an der einheitlichen Sache bzw. an dem vermischten Bestand im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen enthaltenen Waren auf den Verkäufer übergeht und dass der Käufer diese Sachen unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt. Für die aus der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehenden Sachen gilt sonst des gleiche wie bei Vorbehaltsware, Sie gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung, wie nachfolgend vorgesehen, auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Insbesondere darf er die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer Verkauft wird. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Wären verkauft oder wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit dem Verkäufer nicht gehörenden Waren verkauft. So gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Rechnungwertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Lieferungsvertrag im gleichen Umfang im Voraus auf den Verkäufer abgetreten, wie es in Absatz 5 und 6 bestimmt ist. Pfändungen und andere Eingriffe Dritter, durch welche die auf dem Eigentumsvorbehalt beruhenden Rechte des Verkäufers beeinträchtigt werden, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Der Käufer hat die Vorbehaltsware gegen Feuer und Diebstahl zu versichem und dies dem Verkäufer auf Verlangen nachzuweisen. Der Käufer tritt seine eventuellen Versicherungsansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Diebstahls der Vorbehaltsware bereits jetzt an den Verkäufer ab, allerdings im Falle der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung mit fremder Ware nur in Höhe des Eigentumsanteils des Verkäufers an der Vorbehaltsware. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis auf jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist er nicht befugt. Der Verkäufer wird von dem Widerrufrecht keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer seine Abnehmer von der Abtretung an den Verkäufer zu unterrichten und dem Verkäufer die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Die Berechtigung des Käufers zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Veräußerung von Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlöschen in jedem Falle mit der Zahlungseinstellung des Käufers. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Es bleibt der Wahl des Verkäufers vorbehalten, welche Sicherheiten er freigeben will. Soweit die vorstehenden Bedingungen über den Eigentumsvorbehalt mit den übrigen Geschäftsbedingungen des Verkäufers nicht in Einklang stehen, gelten ausschließlich die vorstehenden Bedingungen Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
10. Alle Rechnungen sind zahlbar gegen Kasse im Gesellschaftssitz des Verkäufers. Bei Nichtzahlung, ganz oder teilweise; der Schuld am Verfalltag, erhöht sich von Rechtswegen und ohne Inverzugsetzung der Rechnungsbetrag um 12 % Zinsen pro Jahr, ab diesem Verfalltag. Bei Nichtzahlung ganz oder teilweise, der Schuld am Verfalltag ohne wichtigen Grund erhöht sich, nach vergeblicher Inverzugsetzung, der Rechnungsbetrag um 10 % sogar bei Gewährung von Respekttagen. Der Verkäufer kann immer, auch nach der Bestellung, fordern dass der Käufer dem Verkäufer eine genügende Garantie stellt, sogar in Höhe vom Gesamtrechnungsbetrag bevor Letztere zur Lieferung verpflichtet ist. Die Annahme von Wechseln oder die Gewährung von Zahlungsaufschub berechtigt den Verkäufer jede weitere Lieferung des Auftrags einzustellen oder zu stornieren, ohner einziges Recht auf Schadenersatz seitens des Käufers. Dasselbe Recht gilt für den Verkäufer im Fall der Nichtzahlung durch den Käufer. Falls der Käufer mangelhafte Lieferung herbeiführt, kann er nur seine Zahlungspflicht einstellen, falls der Verkäufer damit ausdrücklich einverstanden ist. Nichtzahlung verursacht Verlust des Umsatzbonus am Ende des Jahres, ebenso wie aller anderen eventuell eingeräumten Rabatte und Prämien.
11. Falls die Münzparität angesichts der Euro geändert wird, behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Differenz im Münzparität zu berechnen.
12. Der Deponent verzichtet auf alle Rechtsmittel, die er gemäß dem Belgischen Bürgerlichen Gesetzbuch der NV Horafrost gegenüber geltend machen könnte, mit Rücksicht auf die Gesamt- oder Teilzerstörung, des Verschwindens oder der Beschädigung der Güter, die in den Einrichtungen der obenerwähnten Gesellschaft hinterlegt wurden, was auch die Ursache dieses Ereignisses sein könnte, und unter anderem im Falle von Brand, Explosion oder Unterbrechung der Kalte. Der Deponent erklärt zu wissen, dass die von ihm hinterlegten Waren von der NV Horafrost nicht versichert wurden gegen welches Risiko es sei. Der Deponent erklärt, dass er ebenfalls verzichtet auf alle Rechtsmittel gegen die NV Horafrost über die Qualität der Güter bei deren Auspacken, da diese Güter beim Eingang nicht geprüft werden.
13. Für jeden Streitfall gilt der Gerichtsstand Brugge.